Fachbereich II: „Ehe – Familie – Partnerschaft“

Ergänzung zum Gesetz zur „Besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“

Seit dem 01. Januar 2015 sind die Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegzeitgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kraft.

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels hat der Bund als moderner Arbeitgeber für die Beamtinnen und Beamten sowie die Soldatinnen und Soldaten nun ein Arbeitsumfeld geschaffen, wo sie für ihre Pflege Rahmenbedingungen vorfinden, um neben der Erwerbstätigkeit die Angehörigenpflege bewältigen zu können. Der Deutsche Bundestag hat aus diesem Grunde am 07.07.2016 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verabschiedet.

Zu nahen Angehörigen zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Enkelkinder, Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerin und Schwager.

Es wurde sowohl die Möglichkeit geschaffen, kurzfristig eine erforderliche Unterstützung zu organisieren, als auch selbst für längere Zeit die häusliche Pflege übernehmen zu können. Es können auch flexible Arbeitszeitmodelle mit reduziertem Stundenumfang realisiert werden.

Die Familienpflegezeit kann mit einer Teilzeitbeschäftigung mit mind. 15 Stunden/ Woche durchgeführt werden. Bei der Pflegezeit kann für längstens 6 Monate eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden vereinbart werden.

Für Familienpflegezeit und Pflegezeit besteht die Möglichkeit einen Vorschuss zu gewähren. Weiterhin kann kurzfristig bis zu 9 Tagen Sonderurlaub genehmigt werden, um die neue Pflegesituation zu organisieren.

Information Gleib ziv, ZGeoBw

Gesetz zur „Besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“
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