Fachbereich II: „Ehe – Familie – Partnerschaft“

Neuregelung zum Mutterschutz

Allgemeine Informationen zu den Neuregelungen sowie weitere Hinweise zu Beschäftigungsverboten und zur Zahlbarmachung des Mutterschutzlohnes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)

Grundlegendes Ziel des Mutterschutzrechts ist es, allen (werdenden) Müttern für die Zeit vor und nach der Entbindung einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz zu gewährleisten. Zu den zentralen Schutzregelungen gehört zum einen der Gesundheitsschutz, der, u. a. zunächst durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen und erst nachrangig durch Anordnung von Beschäftigungsverboten, die Abwehr von arbeitsplatzbedingten Risiken und Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bezweckt. Zum anderen gehört dazu der Entgeltschutz, der die Frau während eines Beschäftigungsverbots vor finanziellen Nachteilen schützt.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes vom 23.05.2017 wurde das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) neu gefasst. Die Regelungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), in der zusätzlich spezifische Regelungen und Pflichten für den Arbeitgeber festgelegt sind, wurden hierbei in das Gesetz integriert. Die wesentlichen Neuregelungen treten zum 01.01.2018 in Kraft, mit Ausnahme der Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt, die bereits am 30.05.2017 in Kraft getreten sind. Die MuSchArbV wird mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben.

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