Fachbereich II: „Ehe – Familie – Partnerschaft“

Ergänzung zur Telearbeit bzgl. Versicherungsschutz

Telearbeit wird immer öfter genutzt, grundsätzlich ist dies auch eine gute Möglichkeit, Familie und Beruf besser zu vereinbaren.

Allerdings hat diese Arbeitsform auch Nachteile. Es besteht kein Unfallversicherungsschutz – so entschied gerade das Bundessozialgericht

(BSG, 5.7.2016, Az. B 2 U/15 R)

Der Fall: Eine Beschäftigte war in ihrem Home-Office tätig. Diese lag im Dachgeschoss ihrer Wohnung. Sie wollte sich aus ihrer Küche etwas zu trinken holen und stürzte auf der Treppe. Dabei verletzte sie sich. Die zuständige Unfallkasse sah hier keinen Arbeitsunfall und wollte nicht zahlen. Dagegen klagte die Beschäftigte.

Die Entscheidung: Unfall im Home-Office ist kein Arbeitsunfall, da der Weg zur Küche in die Privatsphäre fällt und kein Betriebsweg ist. Das Gericht führte weiter aus, dass die Beschäftigte sich etwas zu trinken holt, ist Privatsache. Das Unfallrisiko ist für den Arbeitgeber nicht kalkulierbar und kontrollierbar.

Die Wohnung ist nicht durch eine betriebliche Unfallkasse unfallversichert. Zwar verlagere man den betrieblichen Bereich in die häusliche Umgebung, wenn man einen Arbeitsplatz zu Hause nutzt. Dies führt aber nicht dazu, dass die Wohnung vom Charakter her nicht mehr zum privaten Bereich gehöre, dieser bleibt bestehen. Die Risiken werden nicht dem Arbeitgeber und für ihn ersatzweise der Unfallversicherung zugerechnet. Sie verbleiben bei den Beschäftigten.

Empfehlung: 

Wenn Sie sie noch nicht haben sollten, schließen sie ggf. eine private Unfallversicherung ab!

Information der Gleib ziv, ZGeoBw – Autor: OFR Brose (ZGeoBw VI (3))

Ergänzung zur Telearbeit bzgl Unfallversicherung
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