Mit Urteil BVerfG vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 wurde die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen für verfassungswidrig erklärt. Somit handelt es sich hierbei nicht mehr um notwendige Auslagen im Sinne der trennungsgeldrechtlichen Vorschriften.
Eine Auslagenerstattung nach § 3 Abs. 4 TGV ist daher nicht mehr möglich. Die Trennungsgeldempfänger können sich per Antrag von der Leistungsverpflichtung befreien lassen und erhalten die bis zur Antragsbearbeitung zu viel gezahlten Beträge zurück.
Der Antrag ist unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_nebenwohnung/index_ger.html
Eine Erstattung des Rundfunkbeitrages ab 18.7.2018 ist aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage nicht mehr möglich.
Sofern für den Anspruchsmonat Juli 2018 der Rundfunkbeitrag bereits erstattet worden ist, erfolgt eine Verrechnung im Anspruchsmonat 08/2018 bzw. sofern nach dem 31.07.2018 keine Ansprüche mehr bestehen, eine anteilige Rückforderung des Rundfunkbeitrages in Höhe von 7,84 €.
Katholikenrat beim Katholischen Militärbischof für die Deutsche Bundeswehr
Am Weidendamm 2
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