Bericht zum Vortrag „Zentrale Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden“ (ZALK) von Herrn ORR Freye am 29.11.2025
Der Fachbereich Ehe-Familie-Partnerschaft hat sich in dieser Legislaturperiode eine Reihe von Aufgaben gestellt, die abgearbeitet werden sollten. Im Rahmen von LV/BV waren die Vorträge und Themen hochaktuell wie z.B. posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (Vortrag RDir Senkel am 14.06.2025) oder „Mit Kindern über den Krieg reden“ (ZfG Peggy Puhl-Regler und Alexandra Hoff-Ressel am 15.03.2025). So sollte auf dem Thema PTBS aufgebaut werden und in Erfahrung gebracht werden, wie Menschen geholfen wird bei denen eine Einsatzschädigung diagnostiziert wurde.
Kaum ein anderer Beruf kann so folgenschwer ins Leben eingreifen wie der des Soldaten oder der Soldatin. Wer jedoch im Einsatz versehrt wird, kann Unterstützung durch die Bundeswehr erhalten. Egal, ob sich die körperliche oder psychische Schädigung direkt oder erst nach Jahren zeigt. Hierzu wurde im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) die Zentrale Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden (ZALK), eingerichtet. Wer kennt bereits diese Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle und wer kennt dessen umfangreichen Aufgaben?
Dies nahm der Fachbereich Ehe-Familie- Partnerschaft zum Anlass zur Fachbereichssitzung am 29.11.2025 Herrn ORR Freye einzuladen, um mehr Licht in das Thema ZALK zu bringen.

Folie 2 – Gliederung der ZALK
ZALK befindet sich im BAPersBw in der Abteilung VII und besteht aus 4 Sachgebieten.
Schwerpunkt ist hier die Umsetzung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetztes (EinsatzWVG) und der Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV).
Das EinsatzWVG bildet die gesetzliche Grundlage zur Wiederherstellung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit von Einsatzgeschädigten.
Dazu gewährt das EinsatzWVG eine sogenannte Schutzzeit.
Einsatzgeschädigte erhalten während der Schutzzeit
• umfassende medizinische Leistungen zur Behandlung der einsatzbedingten gesundheitlichen Schädigung und – falls notwendig –
• auch Leistungen zur beruflichen Qualifizierung.
Die Ziele der Schutzzeit bestehen – insbesondere in Abhängigkeit von der Statusgruppe sowie des Rehabilitationsverlaufes – in der Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, einer dauerhaften Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer sonstigen Eingliederung in das Arbeitsleben.
Das EinsatzWVG bietet für bereits ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zudem die Möglichkeit der Wiedereinstellung bei der Bundeswehr in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art. So besteht für den entsprechenden Personenkreis ebenfalls die Möglichkeit der medizinischen Rehabilitation und gegebenenfalls der beruflichen Qualifikation. Da das gesundheitliche Problem -insbesondere bei psychischen Einsatzfolgestörungen wie beispielsweise PTBS, Anpassungsstörungen, Angststörungen oder affektive Störungen- oft erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst auftritt, trifft das vor allem auf Reservisten zu.
Das umfangreiche Prüfverfahren vor einer Anwendung des EinsatzWVG und der EinsatzUV nimmt zum Teil sehr viel Zeit in Anspruch, was zu langen Wartezeiten führen kann. Viele unterschiedliche Verfahrensbeteiligte haben hier eine bestimmte Rolle. Die folgende Grafik ist dabei nicht abschließend:

Folie 3 – Für wen ist die ZALK?
ZALK ist für Einsatzgeschädigte, Vorgesetzte und alle am Verfahren beteiligten Stellen die zentrale Ansprechstelle der Bundeswehr.
Rund 1800 Verfahren zu einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten werden zurzeit in der Bundeswehr nach den Regeln des EinsatzWVG durch die ZALK bearbeitet. Bei der Zahl der Neuanträge bewegt man sich derzeit bei ca. 240 Fälle im Jahr (2025). Bei 20 Mitarbeitern im Referat heißt das, obwohl die Antragsanzahl zurückgegangen ist, eine enorme Belastung.
Wichtig ist dabei zu wissen, dass das EinsatzWVG kein Versorgungsgesetz darstellt. Die Schutzzeit, die eine medizinische und/oder berufliche Rehabilitation im geschützten Rahmen des Dienstes sicherstellt, ist an dem Ziel ausgerichtet, eine andauernde Erwerbsperspektive zu schaffen. Insbesondere das neue Soldatenentschädigungsgesetz (SEG, 2025) hingegen beinhaltet vor allem Versorgungsleistungen, wie etwa die Ausgleichszahlungen, den Erwerbsschadenausgleich und die Betreuung durch ein Fallmanagement…

Folie 5 – Anwendungsvoraussetzungen nach §1 EinsatzWVG
Eine Schutzzeit wird eingerichtet, um
• die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
• eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder
• eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben
zu erreichen. Sämtliche Ziele der Schutzzeit -die nicht vollumfänglich für jede Statusgruppe offenstehen- sind daher auf die Schaffung und Erhaltung einer andauernden-Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit gerichtet.
In der Schutzzeit gelten folgende Regeln:
Weiterverwendungsanspruch EinsatzWVG:

Folie 6 – Beendigung der Schutzzeit
Wir bedanken uns sehr herzlich für den Vortrag und die Vorstellung der umfangreichen und wichtigen Aufgaben von BAPersBw VII ZALK.
Katholikenrat beim Katholischen Militärbischof für die Deutsche Bundeswehr
Am Weidendamm 2
10117 Berlin