Fachbereich II: „Ehe – Familie – Partnerschaft“

Sitzung des Fach­bereiches (Nov. 2025)

Bericht zum Vortrag „Zentrale Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden“ (ZALK) von Herrn ORR Freye am 29.11.2025

Der Fachbereich Ehe-Familie-Partnerschaft hat sich in dieser Legislaturperiode eine Reihe von Aufgaben gestellt, die abgearbeitet werden sollten. Im Rahmen von LV/BV waren die Vorträge und Themen hochaktuell wie z.B. posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (Vortrag RDir Senkel am 14.06.2025) oder „Mit Kindern über den Krieg reden“ (ZfG Peggy Puhl-Regler und Alexandra Hoff-Ressel am 15.03.2025). So sollte auf dem Thema PTBS aufgebaut werden und in Erfahrung gebracht werden, wie Menschen geholfen wird bei denen eine Einsatzschädigung diagnostiziert wurde.

Kaum ein anderer Beruf kann so folgenschwer ins Leben eingreifen wie der des Soldaten oder der Soldatin. Wer jedoch im Einsatz versehrt wird, kann Unterstützung durch die Bundeswehr erhalten. Egal, ob sich die körperliche oder psychische Schädigung direkt oder erst nach Jahren zeigt. Hierzu wurde im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) die Zentrale Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden (ZALK), eingerichtet. Wer kennt bereits diese Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle und wer kennt dessen umfangreichen Aufgaben?

Dies nahm der Fachbereich Ehe-Familie- Partnerschaft zum Anlass zur Fachbereichssitzung am 29.11.2025 Herrn ORR Freye einzuladen, um mehr Licht in das Thema ZALK zu bringen.

Folie 2 - Bericht zum Vortrag „Zentrale Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden“ (ZALK) von Herrn ORR Freye am 29.11.2025

Folie 2 – Gliederung der ZALK

ZALK befindet sich im BAPersBw in der Abteilung VII und besteht aus 4 Sachgebieten.
Schwerpunkt ist hier die Umsetzung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetztes (EinsatzWVG) und der Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV).

Das EinsatzWVG bildet die gesetzliche Grundlage zur Wiederherstellung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit von Einsatzgeschädigten.

Dazu gewährt das EinsatzWVG eine sogenannte Schutzzeit.

Einsatzgeschädigte erhalten während der Schutzzeit

• umfassende medizinische Leistungen zur Behandlung der einsatzbedingten gesundheitlichen Schädigung und – falls notwendig –
• auch Leistungen zur beruflichen Qualifizierung.

Die Ziele der Schutzzeit bestehen – insbesondere in Abhängigkeit von der Statusgruppe sowie des Rehabilitationsverlaufes – in der Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, einer dauerhaften Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer sonstigen Eingliederung in das Arbeitsleben.

Das EinsatzWVG bietet für bereits ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zudem die Möglichkeit der Wiedereinstellung bei der Bundeswehr in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art. So besteht für den entsprechenden Personenkreis ebenfalls die Möglichkeit der medizinischen Rehabilitation und gegebenenfalls der beruflichen Qualifikation. Da das gesundheitliche Problem -insbesondere bei psychischen Einsatzfolgestörungen wie beispielsweise PTBS, Anpassungsstörungen, Angststörungen oder affektive Störungen- oft erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst auftritt, trifft das vor allem auf Reservisten zu.

Das umfangreiche Prüfverfahren vor einer Anwendung des EinsatzWVG und der EinsatzUV nimmt zum Teil sehr viel Zeit in Anspruch, was zu langen Wartezeiten führen kann. Viele unterschiedliche Verfahrensbeteiligte haben hier eine bestimmte Rolle. Die folgende Grafik ist dabei nicht abschließend:

Folie 3 - Für wen ist die ZALK?

Folie 3 – Für wen ist die ZALK?

ZALK ist für Einsatzgeschädigte, Vorgesetzte und alle am Verfahren beteiligten Stellen die zentrale Ansprechstelle der Bundeswehr.

Rund 1800 Verfahren zu einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten werden zurzeit in der Bundeswehr nach den Regeln des EinsatzWVG durch die ZALK bearbeitet. Bei der Zahl der Neuanträge bewegt man sich derzeit bei ca. 240 Fälle im Jahr (2025). Bei 20 Mitarbeitern im Referat heißt das, obwohl die Antragsanzahl zurückgegangen ist, eine enorme Belastung.

Folie 4 - Anzahl der Fälle und Verlauf der Anträge

Folie 4 – Anzahl der Fälle und Verlauf der Anträge

Wichtig ist dabei zu wissen, dass das EinsatzWVG kein Versorgungsgesetz darstellt. Die Schutzzeit, die eine medizinische und/oder berufliche Rehabilitation im geschützten Rahmen des Dienstes sicherstellt, ist an dem Ziel ausgerichtet, eine andauernde Erwerbsperspektive zu schaffen. Insbesondere das neue Soldatenentschädigungsgesetz (SEG, 2025) hingegen beinhaltet vor allem Versorgungsleistungen, wie etwa die Ausgleichszahlungen, den Erwerbsschadenausgleich und die Betreuung durch ein Fallmanagement…

Folie 5 - Anwendungsvoraussetzungen nach §1 EinsatzWVG

Folie 5 – Anwendungsvoraussetzungen nach §1 EinsatzWVG

Eine Schutzzeit wird eingerichtet, um

• die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
• eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder
• eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben

zu erreichen. Sämtliche Ziele der Schutzzeit -die nicht vollumfänglich für jede Statusgruppe offenstehen- sind daher auf die Schaffung und Erhaltung einer andauernden-Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit gerichtet.

In der Schutzzeit gelten folgende Regeln:

  1. Verbot der Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen einsatzunfallbedingter Dienstunfähigkeit
  2. Mitbetrachtung bei Personalauswahlentscheidungen
    z. B. Beförderung bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ➡️ Mindestmaß an körperlicher Eignung, Bildung von Referenzgruppen analog ZDv A-1336/1)
  3. KEINE planmäßige Beurteilung während der Schutzzeit
    (ZDv A-1340/50 Nr. 203 Buchstabe d, BEACHTE: Nr. 205 Buchstabe a Nr. 12)
  4. NAHTLOSER EINTRITT in Wehrdienstverhältnis besonderer Art
    (bei Dienstzeitende während der Schutzzeit (nicht für BS!) bzw. in der Probezeit nach § 7 EinsatzWVG)

Weiterverwendungsanspruch EinsatzWVG:

  1.  Weiterverwendung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
    (§ 7 EinsatzWVG)
  2. Weiterverwendung in einem Beamtenverhältnis
    (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EinsatzWVG)
  3. Weiterverwendung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Geschäftsbereich des BMVg
    (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EinsatzWVG)
Folie 6 - Beendigung der Schutzzeit

Folie 6 – Beendigung der Schutzzeit

Wir bedanken uns sehr herzlich für den Vortrag und die Vorstellung der umfangreichen und wichtigen Aufgaben von BAPersBw VII ZALK.

Bericht zum Vortrag und die Vorstellung der umfangreichen und wichtigen Aufgaben von BAPersBw VII ZALK
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Das Foto zeigt den Vorsitzenden des Fachbereiches II: OTL Walter Raab
Geschrieben von
Walter Raab

OTL Walter Raab ist seit 2013 Vorsitzender des Fachbereiches II „Ehe, Familie und Partnerschaft“ und beleuchtet aktuelle Themen zu Familie und Dienst.

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