Fachbereich II: „Ehe – Familie – Partnerschaft“

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Pflege hilfsbedürftiger Eltern/Angehöriger

Früher oder später kommt es auf uns alle zu – unsere Eltern/Schwiegereltern werden alt und damit in vielen Fällen gebrechlich und hilfsbedürftig.

Besonders schwierig gestaltet sich diese Situation, wenn man aufgrund von Versetzungen, teilweise quer durch das ganze Bundesgebiet, viele Kilometer von den Eltern entfernt lebt. Aber auch bei weniger weiten Entfernungen ist eine entsprechende Betreuung durch die Familie oftmals nicht zu schaffen.

Allein der Gedanke an diese neue Situation macht uns Angst und ruft Unsicherheit in uns hervor. Wir wollen dies nicht wahrhaben und verschließen oft viel zu lange die Augen vor der ungewünschten Realität.

Waren wir doch immer die Kinder und plötzlich soll alles anders sein?
Nun sind wir diejenigen, die Verantwortung übernehmen sollen und müssen. Dieses mal jedoch nicht für unsere Kinder, sondern für unsere Eltern. Diese neue Situation überfordert uns oft. Doch je früher wir uns damit auseinandersetzen, desto besser für alle Beteiligten.

Jetzt gilt es aufmerksam zu beobachten, wie sich die alt bzw. gebrechlich gewordenen Eltern im ganz normalen Alltag und im gewohnten Umfeld bewegen, verhalten usw.

Wir können nun Probleme beispielsweise erkennen, wie:

  • Schwierigkeiten bei den normalen häuslichen Tätigkeiten
  • zunehmende Vergesslichkeit
  • Veränderung der Persönlichkeit
  • eingeschränkte Mobilität
  • zunehmende Gebrechlichkeit
  • Starrsinn, Uneinsichtigkeit

Informationen erhalten wir durch Arztgespräche und Gespräche mit den Eltern.
Bitte beachten, dass Ärzte nur Angehörige informieren dürfen, wenn z. B. Eltern eine schriftliche Vollmacht zur Auskunftserteilung hinterlegt haben.

Hilfreich sind für alle Beteiligten

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Testament

Klärung finanzieller und juristischer Fakten (Heimplätze sind unter anderem teuer)

Für Angehörige von Demenzerkrankten gibt es in vielen Städten oder Gemeinden Selbsthilfegruppen oder Treffen von Angehörigen. Ein Austausch in diesem Rahmen bietet ebenfalls Informationen bzw. die Möglichkeit, Ängste und Unsicherheiten in einem Kreis auszusprechen, der dafür absolutes Verständnis aufbringt. Allein das kann schon für eine gewisse Entlastung sorgen.

Welche Arten von Pflege gibt es?

  • Kurzzeitpflege
  • häusliche, mobile Pflegedienste
  • Tagespflege/Nachtpflege
  • Vollzeitpflege zu Hause
  • Pflegeheime

Wenn Sie sich für die Pflege in einem Pflegeheim entschlossen haben, informieren Sie sich eingehend bei den zur Verfügung stehenden Heimen. Bitte beachten Sie die mitunter langen Wartezeiten auf einen Heimplatz. Deshalb gilt: Rechtzeitig anmelden!

Inhaltsverzeichnis

Wenn Pflege nötig wird, müssen wir uns folgende Fragen stellen:
1.
Was kann ich selbst körperlich, psychisch, finanziell und zeitlich leisten?
2.
Gibt es weitere Angehörige, Geschwister, sonstige Familienmitglieder, die uns unterstützen können?
3.
Ist eine Betreuung durch eine Institution wie Sozialstation, Johanniter etc. möglich und ausreichend?

Überlegungen zum Pflegegrad

Welche Kriterien müssen erreicht sein, um eingestuft zu werden?
Die Einstufung übernimmt der Medizinische Dienst nach Begutachtung.

Wie viele Pflegegrade gibt es und wofür sind sie gut!?

Die Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Zum 1. Januar 2017 haben Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 das bisherige System der Pflegestufen abgelöst.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Wie erhalten Betroffene einen Pflegegrad und welche Geldleistungen stehen Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad aus der Pflegekasse zu?

Hierzu fragen Sie am besten bei Ihrer Krankenkasse an. Die einzelnen Pflegegrade werden auch sehr genau auf der Seite www.pflege.de erläutert.

Kriterien für die Heimwahl:

Vergleiche in Bezug auf:

  • Pflege
  • Umgang mit den Patienten
  • Preis-Leistungs-Verhältnis
  • separate Demenzabteilung
  • Zusammenarbeit mit den Angehörigen

Räumlichkeiten der Einrichtung (Gemeinschaftsräume, Einzel- oder Doppelzimmer)

Die besonderen Herausforderungen des demografischen Wandels sind unter anderem in der Personalstrategie der Bundeswehr verankert.

Das lebensphasenorientierte Personalmanagement ist ein Kernthema bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst. Es ist beabsichtigt, das Thema Vereinbarkeit »Beruf und Pflege« weiter in den Fokus zu stellen. Hilfestellung bietet bereits jetzt der örtliche Sozialdienst der Bundeswehr.

Manchmal sind es nur Sekunden, die das Leben eines Menschen abrupt verändern – und das seiner Angehörigen gleich mit: ein Unfall mit Spätfolgen, ein Schlaganfall oder die Demenz der eigenen Eltern. Wird ein Mensch pflegebedürftig, muss die Familie – oder, sofern er dazu in der Lage ist, der Betroffene selbst – zügig entscheiden, wie es weitergeht. Welche Hilfe wird benötigt, wer kann sie leisten und wer kommt für die Kosten auf? Die wichtigsten Antworten finden Sie hier.

Wichtig
Niemand hat das Recht, Ihre Situation von außen zu beurteilen und zu bewerten. Nur wer in der gleichen Lage ist, kann einschätzen, was die Pflege und Betreuung von Angehörigen den Betroffenen körperlich, psychisch und an wertvoller Zeit abverlangt!
Dokumente
Externe Links

Familienpflegezeit

Pflege von Angehörigen – Diese Ansprüche haben Sie

  • Demenz erstmals berücksichtigt
  • Verbesserungen für Pflegende
  • Familienpflegezeit mit Lohnausgleich
  • Telearbeit und individuelle Arbeitszeiten
  • Der Sozialdienst berät

Welche Leistungen gibt es für die ambulante Pflege? Wer sichert die Qualität in Pflegeheimen? Was sind Senioren-Wohngemeinschaften?

Mehr Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB)

Seit dem 1. Januar 2023 ist eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Teil dieser Neuregelung ist die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts von Ehegatten in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge. Diese Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelungen zur Vertretung im Erkrankungsfall getroffen haben.

Bisher durfte ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn er über eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten verfügt, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthält, oder wenn er vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer des anderen Ehegatten bestellt wurde. Der ab 01.01.2023 in Kraft tretende § 1358 BGB gibt den Ehegatten zukünftig für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gilt.

Zukünftige Notfallregelung für Ehegatten

Kann ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht allein regeln, so darf der andere Ehegatte in diesem eng gesteckten Rahmen für ihn tätig werden. Dieses Notvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate. Sollte der betroffene Ehegatte für eine längere Zeit einen rechtlichen Vertreter benötigen, muss ein gesetzlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.

Der Ehegatte, der den erkrankten Ehegatten vertritt, hat im Bereich der Gesundheitssorge einige Rechte. Er darf in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Er erhält hierfür die ärztlichen Aufklärungen, die der erkrankte Ehegatte nicht selbst entgegennehmen kann. Er darf sämtliche erforderlichen Verträge wie Behandlungsverträge abschließen. Er darf über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Er darf Ansprüche des erkrankten Ehegatten geltend machen, die diesem aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen (z. B. gegen einen Unfallgegner). Er darf diese Ansprüche auch an Leistungserbringer wie die Krankenkasse abtreten.

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse des vertretenden Ehegatten sind Ärzte ihm gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Ab wann beginnt die Sechs-Monats-Frist?

Und wie wird sie nachgewiesen?

Tritt die Notsituation ein und wird das Vertretungsrecht erstmals gegenüber einem Arzt geltend gemacht, so hat dieser dem Ehegatten, der den erkrankten Ehegatten vertritt, schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Ehegattenvertretung vorliegen. Er hat insbesondere den Zeitpunkt, ab dem das Vertretungsrecht greift, schriftlich zu bestätigen. In dieser schriftlichen Bestätigung durch den Arzt müssen die Voraussetzungen des Ehegattenvertretungsrechts und eventuelle Ausschlussgründe enthalten sein. Der Arzt hat sich ferner von dem vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Vertretungsrecht bisher bis jetzt nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund für das Ehegattenvertretungsrecht vorliegt. Das entsprechende Schriftstück hat der Arzt dem vertretenden Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts zu übergeben. Dieses ist bei allen Vertretungshandlungen im Bereich der Gesundheitssorge im Rahmen des Notvertretungsrechts vorzulegen.

Ist eine Vorsorgevollmacht trotzdem sinnvoll?

Da das Notfallvertretungsrecht nur sehr begrenzte Handlungsmöglichkeiten für maximal sechs Monate bietet, kann hierüber keine umfassende Vertretung in allen Lebensbereichen der Ehegatten erfolgen. Nur wenn eine Vorsorgevollmacht erstellt wird, die sämtliche Aufgabenbereiche umfasst, können die Ehegatten auch in Zukunft sicherstellen, dass sie umfänglich vertreten werden, wenn sie aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder zunehmender Gebrechlichkeit nicht mehr für sich selbst sorgen können.

Emtpy Nest–Syndrom

Irgendwann kommt der Tag, an dem Kinder ihre Sachen packen und das Elternhaus verlassen. Es ist ein natürlicher Prozess, der im Mutterherz schmerzt und im Vater eine Leere hinterlässt.

Dieser Prozess ist eine ganz normale Herausforderung des Lebens und doch wirkt dieses „Verlassenwerden“ auf die Eltern.

Wie sollen wir damit umgehen, wenn unsere Kinder ausziehen? Wie beeinflusst es die Beziehungsstabilität und Qualität? Wie können wir als Paar wieder zusammenfinden? Diese und viele andere Fragen müssen sich Eltern stellen.

Das Emtpy Nest-Syndrom kann aufgrund der individuellen Situationen bezüglich des Beginns nicht zeitlich definiert werden.

Nach Berger 2009 geht man davon aus, dass Töchter mit einem Durchschnittsalter von 21, 2 Jahren und Söhne im Alter von 22,8 Jahren das elterliche Haus verlassen. Das Durchschnittsalter der „verlassenen“ Mütter liegt bei 49 bis 53 Jahren, das bei Vätern zwischen 52 bis 56 Jahren.

Der Zeitpunkt des Auszuges wird in erster Linie durch das Geschlecht, sowie berufliche und private Ereignisse (Studium, Partnerschaft …) beeinflusst.

Nach dem Auszug kann von einem Auseinanderleben zwischen Kindern und Eltern nicht die Rede sein. Ein Vorteil liegt klar auf der Hand: Die räumliche Distanz reduziert Reibereien zwischen Eltern und Kindern. Ein weiterer: Das Alleinleben der jungen Erwachsenen führt dazu, dass Kinder ihre Eltern besser verstehen.

Beim Eintritt in die Empty Nest-Phase erhöht sich das Trennungsrisiko erheblich. Die Scheidungsquote langjähriger Ehen erhöht sich. Betroffen sind vor allem Personen zwischen 45 und 54 Jahren.

Man sollte diesen neuen Lebensabschnitt ohne Kinder, mit Neugier und Freude beginnen, anstatt mit Sehnsucht oder Traurigkeit. Auch wenn es am Anfang ein starker Einschnitt ist, aber so ist das Leben. Einfach mal zurückdenken an die eigene Kindheit, als eines Tages der Punkt kam, an dem man ausgezogen ist.

Frauen haben es in besonderem Maße schwer, wenn die Kinder endgültig das Heim verlassen.

Diese Erfahrung hat auch die Familientherapeutin Bettina Teubert gemacht und daraufhin in Berlin Deutschlands erste Selbsthilfegruppe für verlassene Mütter ins Leben gerufen (Empty Nest Moms – Enmoms). Neben Treffen der Selbsthilfegruppe bietet sie auch eine Onlineberatung an. Die Homepage „http://enmoms.de/“ bietet viele weitere Informationen zum Thema an.

Inzwischen haben sich auch andere Selbsthilfegruppen in anderen Regionen Deutschlands gebildet – vielleicht auch in Ihrer Nähe.

Chancen der „neuen Lebensphase“

Ohne Kinder im Haus

Man kann neue Projekte angehen, die ehemaligen Kinderzimmer neu nutzen und umgestalten, alte oder neue Hobbys (wieder)aufnehmen/vertiefen, sich ehrenamtlich engagieren (z. B. in Nachbarschaftshilfe, sozialen Einrichtungen, kirchlichen Einrichtungen, Vereinen, Organisationen usw.), und das Leben als Paar erneut finden, wieder mehr Zeit zu zweit verbringen, gemeinsame Unternehmungen machen und Projekte zusammen angehen.

Dritte Lebensphase

Ich scheide aus dem Beruf aus … was nun?

Ein engagierter Christ geht auf seinen frisch pensionierten Nachbarn zu und drückt ihm eine Einladung zum Seniorennachmittag der Kirchengemeinde in die Hand. Der schaut ihn ganz verwundert an und sagt: „Ich bin doch noch keine 85“.

Ja, der dritte Lebensabschnitt hat sich geändert.

Aus einer Lebensphase sind drei geworden, auch wenn das in vielen Köpfen bisher nicht angekommen ist. Es gibt eine Menge Mitbürger, die von den Vorruhestandsregelungen betroffen sind und denen damit u.U. noch 40 Lebensjahre und mehr bevorstehen.

Der Eintritt in die dritte Lebensphase bringt große Veränderungen im Lebensalltag und der Lebensgestaltung. Die frei werdenden Zeitressourcen bieten große Chancen, Möglichkeiten, aber auch Risiken.

Herr OStFw a.D. Kießner stellte uns in seiner Präsentation die Inhalte des Seminars „Dritte Lebensphase“ vor, welches durch die Gemeinschaft katholischer Soldaten (GKS) durchgeführt wird.

Zielgruppe sind ausscheidende Soldatinnen und Soldaten und deren Partner/innen.

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